Willkommen auf dieser Seite zum Thema Steuererklärung für Rentner, Rentensteuer und Rentenbesteuerung. Hier finden Sie Infos unter anderem zur Besteuerung der Rente und zur Steuererklärung für Rentner.
Sie beziehen eine Altersrente, Pension, Betriebsrente, Witwenrente, Berufsunfähigkeitsrente, Riesterrente oder Privatrente wie z.B. eine Rürup bzw. Basisrente und sorgen sich um die Steuern und Ihre Steuererklärung? Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Thema Steuererklärungen für Rentner, Altersentlastungsbetrag, Rentenbesteuerung bzw. Rentensteuer sowie zu einer damit verbundenen Abgabepflicht für Steuererklärungen. Auch wenn Sie eine Rente im Ausland beziehen, finden Sie interessante Hinweise auf dieser Seite.
Seit dem Steuerjahr 2018 gibt es die vereinfachte Steuererklärung für Rentner ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften"). In dieser Einkommensteuererrklärung müssen solche Daten nicht mehr erklärt werden, die dem Finanzamt sowieso bereits in elektronischer Form vorliegen. Hierzu zählen etwa die Renteneinkünfte oder Pensionen sowie Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung. Im Vordruck lassen sich aber Abzugsbeträge wie z. B. die Haftpflichtversicherung, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hier finden Sie den entsprechenden Vordruck für die vereinfachte Steuererklärung für Rentner.
Die Frage, welche Renten mit welchem Anteil der Besteuerung unterliegen und ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ist für viele Rentner nicht leicht zu beantworten. Eine Abgabepflicht für Steuererklärungen kann Sie als Rentner leider auch dann treffen, wenn Sie lediglich Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Seit 2005 hat sich die Besteuerung der Renten grundlegend verändert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente) werden nun nach dem so genannten Kohortenprinzip versteuert.
Wo genau die Grenze liegt, ab wann Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, muss individuell bestimmt werden, da alle Einkunftsarten berücksichtigt werden müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung besteht z.B., wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) der entsprechenden Fassung des Einkommensteuergesetzes überstiegen hat. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich der Betrag entsprechend.
Hier finden Sie eine Übersicht zur Rentenbesteuerung der gesetzlichen Altersrente in tabellarischer Form mit einigen Berechnungsbeispielen und einem kostenlosen online Rechnungsbesteuerungsrechner.
Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein können, falls Sie weitere Einkünfte wie z.B. Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte erzielen oder vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wurden.
In einer Vielzahl von Fällen kann es bei Abgabe der Steuererklärung anstatt zu einer Steuerzahlung zu einer Steuererstattung kommen. Lesen Sie weiter unten, wann das z.B. der Fall sein kann. Außerdem kommt es nicht selten vor, dass das Finanzamt Steuern auf die Rente zu hoch festsetzt. Es ist daher besonders wichtig, die festgesetzte Steuer z.B. mit einem Steuerprogramm genau zu überprüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Hierbei sollte unbedingt auf die Einspruchsfrist geachtet werden, da es sonst passieren kann, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird und nicht mehr zu korrigieren ist, so dass die festgesetzte Steuer trotzdem zu zahlen ist. In vielen Fällen ist aber eine Änderung trotzdem noch möglich. Auch sollte daran gedacht werden, die festgesetzten Steuern fristgerecht zu zahlen. Das ist sinnvolll zur Vermeidung von Säumniszuschlägen. Links und Hinweise zum Einspruch finden Sie auf Einspruch-Steuerbescheid.de.
Nachfolgend soll Frage beantwortet werden, wie die gesetzliche Altersrente versteuert wird. Zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils der Rente ist zunächst vom Bruttojahresbetrag der Rente auszugehen. Ab dem Jahr 2005 ist für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der gesetzlichen Rente nicht mehr das Alter des Rentners bei Beginn der Rente maßgebend. Entscheidend ist nun in diesem Fall das Kalenderjahr, in dem die Rente zuerst gezahlt wird.
Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente erhöht sich bis einschließlich dem Jahr 2005 von 50% stufenweise pro Jahr auf bis zu 100% im Jahr 2040. Entscheidend ist dabei auch die Höhe der Rente, die im ersten Jahr des Rentenbezugs gezahlt wurde, da hier gewissermaßen der Steuerfreibetrag für die Rente der kommenden Jahre festgelegt wird. Der Besteuerungsanteil ist nicht zu verwechseln mit dem Steuersatz auf die Einkommensteuer. Die Rentenversteuerung erfolgt nur mit dem Besteuerungsanteil zum persönlichen Steuersatz.
Je später die Rente beginnt, desto höher ist demnach der Besteuerungsanteil. Für 2012 liegt der Besteuerungsanteil bei 64 % und im Jahr 2040 bei 100 %, wie auch der Rentenbesteuerung Tabelle mir beispielhaften Einträgen auf unserer Unterseite Rentenbesteuerung-Übersicht mit Berechnungsbeispielen zur Rentenbesteuerung zu entnehmen ist.
Auch das hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie einen günstigen Steuerberater suchen, können Sie auf diversen Portalen im Internet zur Auftragssuche z.B. "Steuererklärung für Rentner" mit der Angabe Ihrer Renteneinkünfte bzw. weitere Einkünfte eingeben. Auf diese Weise können Sie unverbindliche Angebote von Steuerberatern zur Auswahl erhalten. Hier finden Sie einen Überblick über Steuerberaterkosten. Wer sich allerdings in das Thema Rentenbesteuerung selber einarbeiten möchte, findet unter dem folgenden Link auch Hinweise zu guter Steuersoftware. Schauen Sie gegebenenfalls auch unter diesem Link zu einem Alterseinkünfte Rechner.
Rentner dürfen eine Steuererklärung auch abgeben, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. In zahlreichen Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentner besteht, kann es nämlich vorteilhaft sein, eine Steuererklärung abzugeben. Dieses ist z.B. sinnvoll, wenn Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer im Rahmen der Kapitalerträge von den Banken einbehalten wurde, welche bei einer Veranlagung zu einer Steuererstattung führen würde. Gerade wenn Sie als Rentner nicht einmal verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können in der Regel die einbehaltene Kapitalertrags- bzw. Abgeltungsteuer bei einer Veranlagung erstattet werden. Um den Steuerabzug zu vermeiden, sollte auch in Betracht gezogen werden, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Lesen Sie hierzu mehr unter den Links über das Thema Freistellungsauftrag oder Sparerfreibetrag. Holen Sie sich gegebenenfalls Ihr Geld vom Finanzamt zurück. Überprüfen Sie am besten die Jahresbescheinigungen bzw. Erträgnisaufstellungen Ihrer Bank und achten Sie darauf, ob Zinsabschlagsteuer bzw. Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Insbesondere wäre eine Überprüfung sinnvoll, falls Sie sich als Rentner z.B. Ihre Lebensversicherung anstelle einer Rente in einem Betrag haben auszahlen lassen und das Geld auf dem Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto angelegt haben. Nicht selten wird das Guthaben von Rentnern noch auf dem Sparbuch mit niedrigen Sparbuchzinsen angelegt. Auch hierzu der Tipp, keine Zinsen an die Banken zu verschenken und einen Zinsvergleich mit Geldanlagen wie Tagesgeld, Festgeld vorzunehmen. Auch diese Anlagen sind wie die Spareinlage über Einlagensicherungsfonds bis zu bestimmten Beträgen geschützt und gelten daher als sicher, bieten aber zumeist höhere Zinsssätze. Auch diese Kapitalerträge sind im Privatvermögen bis zum Sparerpauschbetrag grundsätzlich steuerfrei. Als weiteres Beispiel könnte bei einer Betriebsrente eine Rentenbesteuerung in Form von einbehaltener Lohnsteuer erfolgt sein. Auch hier sollte überprüft werden, ob diese teilweise oder in voller Höhe erstattet werden kann, weil etwa Werbungskosten oder Haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Beachten Sie bitte, dass die Abgabe von Steuererklärungen auch für einige zurückliegende Jahre noch möglich ist.
Ein Rentnerehepaar bezieht Renteneinkünfte, welche mit einem Anteil von 12.000 Euro steuerpflichtig sind. Des Weiteren werden Kapitalerträge iin Höhe von 6.000 Euro pro Jahr erzielt.
Das zu versteuerndes Einkommen des Rentner-Ehepaars beträgt aufgrund der Rente und der Kapitalerträge unter Berücksichtigung von Altersentlastungsbetrag und Sonderausgaben beispielhaft 15.000 Euro.
Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Vornahme einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt (§ 32d Abs. 6 EStG ) wäre die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 0 Euro, da das Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag liegt.
Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird von der Bank auf alle Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Wird hingegen ein Freistellungsauftrag eingereicht, liegt der maximale Freistellungsbetrag für Eheleute bei 1.602 Euro (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Für den übersteigenden Betrag (4.398 Euro) behält die Bank Kapitalertragsteuer in Höhe von ca. 25% ein. Zur Erstattung dieser Kapitalertragsteuer kann unter Vorlage der Steuerbescheinigungen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Seit dem Steuerjahr 2019 wurden die Abgabefristen um 2 Monate verschoben. Die Einkommensteuererklärung muss nun bis Ende Juli eingereicht werden. Bei Vertretung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhlfeverein verländgern sich die Fristen bis Ende Februar des folgenden Jahres. Die Steuererklärungen mussten zuvor grundsätzlich bis Ende Mai des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, also für das Jahr 2017 war die Steuererklärung bis zum 31.05.2018 abzugeben. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung und Abgabepflicht können vom Finanzamt grundsätzlich Verspätungszuschläge angesetzt oder eine Schätzung vorgenommen werden.
Wie die Finanzämter in diesen Rentner-Fällen auf nicht abgegebene Steuererklärungen reagieren werden, bleibt abzuwarten. Gerechnet werden muss mit Nachzahlungen, einer Nachverzinsung und bei höheren Renten auch mit Einkommensteuervorauszahlungen. Außerdem besteht für die Finanzämter u. A. die Möglichkeit Verspätungszuschläge festzusetzen. Zu hoffen bleibt, dass eine Kriminalisierung der Rentner durch Steuerstrafverfahren in diesen Fällen vollständig unterbleiben wird.Wie vorzugehen ist, wenn Steuererklärungen trotz Abgabepflicht nicht abgegeben wurden, hängt davon ab, wann die betreffende Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen und wie hoch die zu entrichtenden Steuern sind. Das Vorgehen sollte am besten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Nach dem Alterseinkünftegesetz gehören die nachgelagert zu besteuernden Renten zu den inländischen Einkünften und unterliegen somit der Rentensteuer. Mit den jährlich an die Rentenempfänger im Ausland versandten Lebensbescheinigungen werden Rentner bereits auf die Änderung bei der Besteuerung der Renten hingewiesen. Die Folge ist, dass Rentner, deren Renten nachgelagert besteuert werden und die im Ausland leben, grundsätzlich vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten.
Hierzu muss allerdings auch im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen sein. Ob dieses im Einzelfall zutrifft, hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Wegen der umfangreichen steuerrechtlichen Regelungen bietet es sich an, sich an einen Steuerberater mit Kenntnissen im internationalen Steuerrecht in Deutschland zu wenden.
Auch mit Betriebsrenten oder Pensionen sind Rentner mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, so dass eine Rentenbesteuerung erfolgt.
Achtung: Im Jahr 2013 trat die EU-Amtshilferichtlinie für Steuerangelegenheiten in Kraft. Hierdurch soll der automatische Informationsaustausch zwischen den EU-Ländern ausgeweitet werden. Rentner, welche im EU-Ausland leben, können dadurch von den Finanzämtern in Deutschland überprüft werden.
Auch die Renten aus einer privaten Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst.b EStG, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, also etwa die Basis- oder Rüruprente, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Rentenbesteuerung.biz.
Die Renten aus einer privaten Rentenversicherung werden auch ab 2005 in der Regel wie bisher nur mit dem Ertragsanteil besteuert, soweit die hierzu eingezahlte Beiträge steuerlich nicht begünstigt waren. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 22 Nr.1 S.3 a DoppelBuchst. bb EStG. Zu den Renten, welche mit mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, zählen grundsätzlich die Renten aus einer privaten Rentenversicherung, die Renten aus einer privaten Unfallversicherung oder die Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem gehören Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. VBL-Renten) zu dieser Gruppe. Die sogenannte Riesterrente oder die Rürup-Rente zählen allerdings nicht dazu, soweit die Einzahlung steuerlich begünstigt war.
Ab dem Jahr 2009 sollen die Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Pensionskassen, Pensionsfonds, private Rentenversicherer sowie Versicherungsgesellschaften ihre Rentenleistungen der Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin melden und so zu eine durchgehenden Rentenbesteuerung führen. Die Übermittlung erfolgt von dort weiter über die Bundesländer zu den zuständigen Finanzämtern. Die Finanzämter erlangen auf diese Weise also genaue Kenntnis darüber, welcher Rentner welche Leistung erhalten hat. Viele Rentenberechtigte müssen daher mit Nachfragen seitens des Finanzamtes rechnen. In besonders schweren Fällen könnten sogar Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Die Rentenbezugsmitteilungen entbinden die Rentner jedoch nicht von ihrer möglichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Denn erst mit der Abgabe der Steuererklärung lässt sich die Rentenbesteuerung bzw. die Höhe der Einkommensteuer ermitteln.
Wer sich Gedanken über Testament und steuerliche Optimierung auf Basis der Erbschaftsteuerfreibeträge machen will, findet hier Informationen zur Erbschaftsteuererklärung. Diese Informationen sind auch für Erben interessant, da diese grundsätzlich verpflicht sind, die Einkommensteuererklärung mit den Renteneinkünften für die Erblasser zu erstellen und zudem gegebenenfalls eine Erbschftsteuererklärung abzugeben. Auf den folgenden Webseiten gibt es einen Überblick über die anfallenden Notarkosten, falls ein Testament notariell beglaubigt werden soll oder über Anwaltskosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Steuerberater berechnen die Gebühren für die Erstellung der Steuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Zu den entstehenden Kosten für die Erstellung der Steuererklärung schauen Sie hierzu z.B. auf dieser Seite über Steuerberatergebühren.
Mit den Freibeträgen für Rentner sind zumeist die Steuerfreibeträge gemeint. Als wichtigster Steuerfreibetrag ist der Grundfreibetrag zu nennen. Ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages ist grundsätzlich steuerfrei. Der Steuersatz auf die Einkommensteuer ist in diesem Bereich 0%. Es gibt aber auch Ausnahmen so z.B. im Zusammenhang mit beschränkt steuerpflichtigen Rentnern oder Einkünften die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Grundfreibetrag im Jahr 2024 liegt bei 11.604 Euro. Weiterhin wird mit den Steuerfreibeträgen für Rentner häufig der nicht zur Rentenbesteuerung zählende Anteil der gesetzlichen Renteneinkünfte in Verbindung bebracht. Hierzu finden Sie eine Steuertabelle für die gesetzlichen Renteneinkünfte unter dem Link Steuertabelle für Rentner.
Als weiterer Steuerfreibetrag kommt der Versorgungsfreibetrag für Rentener in Betracht. Auch der Altersentlastungsbetrag für Rentner ist ein Freibetrag auf bestimmte Alterseinkünfte. Begünstigt bei diesen bestimmten Einkünften wird, wer vor Anfang des Jahres, in dem er seine Einkünfte bezog, bereits sein 64. Lebensjahr vollendet hat.
Im Zusammenhang mir Freibeträgen wird häufig auch der Pflegepauschbetrag genannt. Hier finden SieTipps zum Pflegepauschbetrag und zu den Pflegestufen.
Infos zu weiteren Freibeträgen für Rentner gibt es hier in Kürze. Wir hoffen Ihnen mit dieser Seite interessante Informationen zum Thema Rentenbesteuerung gegeben zu haben und würden uns über die Weiterempfehlung dieser Seite freuen.